Startseite
Veröffentlichungen
Demenz, Betreuung, Soziale Arbeit
Demenzielle Erkrankungen
rechtliche Betreuung
Soziale Arbeit: Hilfsmöglichkeiten
Betreuungsrecht
Biographiarbeit
Kurzinfo Behinderung
Phänomen Demenz
Arbeitsmarktpolitik NL
Marienthalstudie
Gesundheitsprämie
Gewusst wie...
Links
Impressum



Kenntnisse rechtlicher Rahmenbedingungen im Umgang mit Menschen mit einer Demenzerkrankung sollten zu den Kompetenzspektrum von Sozialarbeitern gehören. Hier spielt auch das Betreuungsrecht eine wichtige Rolle, denn ab einem bestimmten Punkt können möglicherweise andere Hilfen nicht mehr ausreichen und eine rechtliche Vertretung wird notwendig. Deshalb soll das Betreuungsrecht im Folgenden genauer dargestellt werden. Sozialarbeiter können hier einerseits selbst als Betreuer tätig sein um für die Rechte der Betroffenen einzutreten, andererseits Betreuungen aber auch anregen, Angehörige beraten usw.

 

Das Betreuungsrecht betrifft Erwachsene (Volljährige), „die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können“ (BMJ, 2005, S. 6). Aufgrund ihrer Einschränkungen können diese Menschen z. B. Rechnungen nicht mehr bezahlen, versäumen Termine, vereinsamen. Für diese volljährigen Personen wird dann auf Antrag beim Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt, damit diese Menschen nicht an den Rand der Gesellschaft gedrängt werden. Der Betreuer kann in einem genau festgelegten Umfang für den Betroffenen handeln. Wille und Wohl des Betroffenen stehen dabei an erster Stelle.

 

Diese Art der Unterstützung ist nicht gleich zu setzen mit dem, was im Allgemeinen unter Betreuung verstanden wird: einkaufen, pflegen, putzen,…

 1.1         Geschichtlicher Überblick – vom Vormundschaftsrecht bis zum 2. BtÄndG

Einführend wird ein kurzer Überblick über die Entwicklung von Pflegschaft und Vormundschaft zur Betreuung psychisch kranker und behinderter Menschen in Deutschland gegeben. Anhand dessen werden dann die Ziele des „neuen Betreuungsrechts“ verdeutlicht.

 

Die Wurzeln des Vormundschaftsrechts lassen sich bis zum preußischen Landrecht zurückverfolgen. Im Code Civil wurde 1803 erstmals die Entmündigung eingeführt und für leichtere „Fälle von Geistesschwäche“ ein Pfleger eingesetzt. Noch bis 1992 konnten gemäß § 6 BGB Menschen entmündigt werden,

-          die Geisteskrank oder –schwach waren und infolge dessen ihre Angelegenheiten nicht besorgen konnten,

-          die sich oder ihre Familie durch Verschwendung in eine Notsituation brachten,

-           ihre Angelegenheiten infolge von Trunksucht oder Rauschgiftsucht nicht besorgen konnten oder für sich oder die Familie die Gefahr des Notstands bestand oder andere gefährdet werden (vgl. Wanderer, 2000, S. 54).

 

Eine Entmündigung aufgrund von Geisteskrankheit führte zur Geschäftsunfähigkeit nach § 104 BGB, d. h. es wurde die Fähigkeit zur Willensbildung eines Kindes unter 7 Jahren zugrunde gelegt. Willenserklärungen waren dadurch nichtig, d. h. sie hatten rechtlich nicht stattgefunden. Die Entmündigung wegen Geistesschwäche oder aus anderen Gründen führte zur beschränkten Geschäftsfähigkeit nach § 114, was der rechtlichen Fähigkeit zur Willensbildung eines 7-14-Jährigen entspricht. Dies schränkte die Testierfähigkeit, die Fähigkeit der Eheschließung und das Wahlrecht ein. Menschen, die entmündigt waren, erhielten nach  § 1896 einen Vormund, dessen Aufgaben von der Struktur her der Vormundschaft Minderjähriger entsprach (Wanderer, 2000, S. 55 f).

 

Die Entmündigung hatte zur Folge, dass der Betroffene nicht mehr am gesellschaftlichen Leben teilnehmen konnte: er konnte keine Geschäfte mehr tätigen, denn vor dem Gesetz war der Kauf nicht rechtskräftig, er war auf das Geld angewiesen, dass er vom Vormund zugeteilt bekam war, er konnte nicht mehr an Wahlen teilnehmen. Auf Vorschlag des Vormunds mit Einwilligung des Vormundschaftsgerichts konnte der Betroffene in einer Einrichtung untergebracht werden und war dem ausgeliefert. Auch wurde nicht regelmäßig überprüft, of die Entmündigung zurückgenommen werden konnte (vgl. Wanderer, 2000, S. 57).

 

Die Psychiatrie-Enquete aus dem Jahre 1975 betonte, dass eine Reform des Rechts über Vormundschaft und Pflegschaft erforderlich sei, sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht (vgl. Wanderer, 2000). Kritisiert wurden auch diskriminierende Bezeichnungen im Vormundschaftsrecht (vgl. Betreuungsrecht, 2005, S. VII). Bis zur Umsetzung der Reform sollte es jedoch bis zu den 1990er Jahren dauern.

 1.1.1        Das „neue“ Betreuungsrecht

Mit dem „Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige“ (Betreuungsrecht, 2005, S. VII) vom 12.09.1990 wurdeein Paradigmenwechsel im Vormundschaftsrecht vollzogen: „von der obrigkeitsstaatlichen Vormundschaft zur Rechtsfürsorge im Sozialstaat“ (Hoffmann & Korte, 2005, S. 91). Das Rechtsinstitut der „rechtlichen Betreuung“ löste 1992 das bisherige Recht der Vormundschaft für Volljährige ab. Bis dahin erhielten alle entmündigten, volljährigen Personen einen Vormund. Diejenigen, die aufgrund „geistiger Gebrechen“ ihre Angelegenheiten teilweise nicht regeln konnten, bekamen einen Pfleger (Bienwald & Sonnenfeld, 2005, S. 3). Das Gesetz wurde eingeführt, um die Grundrechte und Selbstbestimmung psychisch kranker und geistig, seelisch und körperlich behinderter Menschen zu verwirklichen (vgl. Zander, 2005, S. 4).

 1.1.1.1       Wesentliche Änderungen der Reform von 1992

-          Vorrang anderer Hilfen, für die kein gesetzlicher Vertreter eingesetzt werden muss (§ 1896, 2 S. 2 BGB)

-          Abschaffung der Entmündigung

-          Betreute sind demnach geschäftsfähig (eingeschränkt wird die Geschäftsfähigkeit lediglich durch § 104, 2 BGB oder durch die Einrichtung eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 BGB)

-          Die „persönliche Betreuung“ (§ 1897, 1 BGB) ersetzt die anonyme Verwaltung

-          Ehe- und Testierfähigkeit bleiben grundsätzlich erhalten

-          Der Betreuer wird – ähnlich wie bei der Gebrechlichkeitspflegschaft des alten Vormundschafsrechts – nur für die Aufgabenkreise eingesetzt, in denen die Hilfe erforderlich ist

-          Das Wahlrecht wird nicht eingeschränkt (ausgenommen: wenn die Betreuung für „alle Aufgabenkreise“ eingerichtet wurde); Bürgerrechte bleiben damit erhalten

-          Fernmeldeverkehr und Postangelegenheiten können nur nach ausdrücklicher gerichtlicher Anordnung eingeschränkt werden (§ 1896, 4 BGB)

-          Die Verfahrensvorschriften sind nur noch im FGG (Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) geregelt, statt wie zuvor in der ZPO (Zivilprozessordnung) und im FGG

-          Eine Betreuung kann nur zum Wohl des Betroffenen eingerichtet werden

(vgl. Voges, 2002, S. 7, Wanderer, 2000, S. 63 ff.)

 1.1.2        Reform des Betreuungsrechts 1998

Bereits fünf Jahre nach Einführung des Betreuungsrechts gab es eine neue Reform. Die Regelungen über die Vergütung wurden darin präzisiert. Die Vergütungshöhe hing nun von der Qualifikation, dem Typ der Ausbildung des Betreuers, ab. Des Weitern wurde es den Gerichten ermöglicht, Vergütungspauschalen festzusetzen und die für die Betreuung aufzubringende Zeit zu beschränken (vgl. Wanderer, 2000, S. 83).

 1.1.3        2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz (BtÄndG), Juli 2005

Ziel dieser Gesetzesänderung war es „zum Wohle der Betreuten die Fallzahlen [zu] reduzieren und das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen [zu] stärken, den rasanten Anstieg der Kosten [zu] begrenzen und den Einsatz staatlicher Ressourcen effektiver [zu] gestalten und das Verfahren [zu] vereinfachen und die Bürokratie ab[zu]bauen“ (Gerhards  Lemken, 2005, S. 3). Es wird davon ausgegangen, dass viele Betreuungen eingerichtet werden, obwohl sie nicht erforderlich wären. Allerdings gibt es dazu keine Untersuchungen und kann somit bezweifelt werden (vgl. Fröschle, 2005, S. 21).

 

Welche Veränderungen fanden statt und welche Auswirkungen haben diese auf die Lage von Menschen mit einer demenziellen Erkrankung, die von einer Betreuung betroffen sind? 

 1.1.3.1       Neuregelungen und Ziele des 2. BtÄndG:

Hier soll zunächst ein Überblick über die Änderungen gegeben werden

-          Vermeidung von Betreuungen durch

o        Stärkung der Vorsorgevollmacht (§ 167 BGB: Vollmacht)

§          Unterrichtungspflicht über vorhandene Vollmachten (§ 1901a BGB),

§         Beratungsangebote für Bevollmächtigte durch Betreuungsvereine, Beratung zur Vorsorgevollmacht (§ 1908f BGB)

§         Möglichkeit der Beglaubigung von Urkunden durch die Betreuungsbehörde (§ 6 BtBG)

§         Möglichkeit der Registrierung von Vollmachten

o        Festlegung zu Vorraussetzungen einer Zwangsbetreuung

-          Aufwendungssatz und Vergütung: Pauschalierung der Vergütung von Berufsbetreuern

-          Aufsicht über Berufsbetreuer

o        Falschabrechnung als Entlassungsgrund (§ 1908b Abs. 1 BGB)

o        Zuverlässigkeitsprüfung beim Berufszugang (§ 1897 Abs. 7 BGB), mindestens ein polizeiliches Führungszeugnis und Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis

o        Aufstellung eines Betreuungsplans (§ 1901 Abs. 4 BGB)

o        Mitteilungspflichten (Abgabe der Jahresmittelung) wurden an einer neuen Stelle im Gesetz (§ 10 VBVG) leicht modifiziert

-          Neuregelung, wann mehrere Betreuer eingesetzt werden dürfen.

-          Mehrere selbständige Betreuer, die eine Vergütung erhalten, dürfen nicht mehr als Nebenbetreuer (d. h. in verschiedenen Aufgabenkreisen) oder Mitbetreuer (d. h. gleichberechtigt in einem Aufgabenkreis) eingesetzt werden

-          Verfahrensrecht:

o        einige Richtervorbehalte werden aufgehoben und auf Rechtspfleger übertragen (§ 19 RPflG)

o        Abgabe des Betreuungsverfahrens an das Gericht, an dem der Betroffene seinen gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt über ein Jahr hat (§ 65a FGG)

o        Aufwandsentschädigung des Verfahrenspflegers (§ 67a FGG)

o        Unter bestimmten Vorraussetzungen kann vom Gutachten eines Sachverständigen abgesehen werden (§ 68b Abs. 1a FGG)

o        Verlängerung der Überprüfungsfrist auf 7 Jahre (§ 69 Abs. 1 Nr. 5 FGG)

(vgl. Fröschle, 2005, S. 21 ff).

 

Besonders die Pauschalierung der Vergütung von Berufsbetreuern wurde sehr kontrovers diskutiert. Nicht mehr der tatsächliche Aufwand wird als Grundlage für die Vergütung verwendet, sondern Mittelwerte die sich nach folgenden Kriterien richten. Die Anzahl der Stunden, die dem Berufsbetreuer bezahlt werden richtet sich gemäß §§ 5 ff. VBVG danach, ob der Betroffene im Heim lebt oder nicht, wie lange die Betreuung bereits besteht (Dauer der Betreuung) und ob der Betroffene vermögend ist oder mittellos (vgl. Jurgeleit, 2006, S. 445 ff). Die Höhe des Stundensatzes richtet sich weiterhin nach der der Art der Ausbildung (§ 4 VBVG). Die Zahl der Aufgabenkreise findet bei der Pauschalierung keine Berücksichtigung. Ebenso wenig wie eine Differenzierung nach Krankheitsbildern (vgl. Förter-Vondey, 2005, S. 6).

 

Angaben des Bundesverbandes der Berufsbetreuer/innen e. V. (BdB) zufolge müssen jetzt, um einen gleichen Umsatz zu erzielen, statt der früher üblichen 25 bis 30 Betreuungen pro Berufsbetreuer 40 bis 60 Betreuungen übernommen werden. Möglich ist dies nur bei einer Mischung von verschieden Fällen, durch die eine Spezialisierung verhindert wird (vgl. Förter-Vondey, 2005, S. 6). Steigenden Betreuungszahlen führen zu einer Arbeitsverdichtung und haben zur Folge, dass pro Klient erheblich weniger Zeit zur Verfügung steht. Besuche, um Wohl und Willen (siehe auch unten) zu ermitteln, werden auf das Notwendigste reduziert.

 

Bei Klienten, bei denen eine ausreichende Versorgung gesichert ist, muss zugunsten aufwändigerer Fälle die Leistung eingeschränkt werden („Mischkalkulation“). „Die Schwächsten, die selbst nichts einfordern können, für die die Betreuung besonders wichtig ist, werden die Leidtragenden sein“ prognostiziert Förter-Vondey (2005, S. 6 [Kursivschrift von der Verfasserin]). Es ist davon auszugehen, dass auch Menschen mit einer Demenzerkrankung betroffen sind, die sich im Verlauf der Erkrankung meist immer weniger äußern können, sich weniger beschweren. Damit besteht die Gefahr, dass sie lediglich verwaltet werden, wenn ausreichend Hilfen installiert sind (Pflegedienst oder Heim, evtl. Besuchsdienst usw.), eine formal ausreichende Versorgung sicher scheint. Allerdings wird der überwiegende Anteil der Betreuungen von Menschen mit demenziellen Erkrankungen ohnehin von Angehörigen geführt.

 

Auch ist zu befürchten, dass die Kooperation mit Krankenhäusern, Ärzten und Verwaltungen stark eingeschränkt wird, was u. U. zu vermehrten Krankenhausaufenthalten führen könnte. Zugleich müssen auch soziale Einrichtungen vermehrt sparen und versuchen, Leistungen abzuwälzen. Die Betreuten sind also von Sparmaßnahmen doppelt betroffen. Die Qualität wird durch die Betreuungsrechtsänderung trotz der Vorgabe, die Zahl der Betreuungen der Betreuungsbehörde zu melden und der Möglichkeit eines Betreuungsplan, kaum verbessert (vgl. Förter-Vondey, 2005, S. 6): „An die Stelle des dem betreuten Menschen […] garantierten und für ihn individuell erforderlichen Umfangs der Betreuertätigkeit tritt eine ‚Bestellungsgebühr’, für die keine Leistungs- oder Qualitätsnachweis vorgesehen ist“ kritisiert Zander (2005, S. 5 [Kursivschrift von der Verfasserin]). Denn die Pauschale wird unabhängig vom tatsächlichen Aufwand gezahlt.

 

Die Gesetzesänderungen können zwar die Länderjustizverwaltungen finanziell entlasten, führen jedoch zu einer stärkeren Belastung der Sozialverwaltungen der Länder und der Kommunen. Hier wäre eine Ressortübergreifende Regelung wäre wünschenswert (vgl. Zander, 2005, S. 5).

 1.2         Zahlen und Fakten

Die Darstellung zum Anstieg der Betreuungszahlen und der Betreuungen bei Menschen mit Demenz sollen die Bedeutung des Betreuungsrechts veranschaulichen.

 1.2.1        Anstieg der Betreuungszahlen

Die Zahl der Betreuungen im Bundesgebiet ist seit Einführung des Betreuungsrechts kontinuierlich gestiegen. Zwischen 1995 und 1999 lag die Steigerung der Betreuungszahlen durchschnittlich bei 9, 32 % (vgl. Deinert, 2006, S. 65), sank dann 2004 auf 5,20 % (vgl. Deinert, 2006, S. 66). Insgesamt ist die Zahl der Betreuungen von 624.695 im Jahr 1995 auf 1.157.819 im Jahr 2004 gestiegen und hat sich damit innerhalb von neun Jahren fast verdoppelt (vgl. Deinert, 2006, S. 66). Dies führte in den vergangenen Jahren zu erheblichen Kostensteigerungen, auch weil manche (Berufs-)Betreuer ihre Tätigkeit nicht nur auf rechtliche Belange beschränkten, sondern darüber hinausgehende Tätigkeiten übernahmen. Da die Vergütung pro Stunde individuell abgerechnet wurde, führte diese persönliche Betreuung zu hohen Kosten für die Justiz. Zudem kam es zu einer Verschiebung von Kosten vom sozialen Sektor auf den Sektor der Justiz (Bienwald & Sonnenfeld, 2005, S. 3 f.).



© Katrin Student,  Quelle: Deinert, 2006, S. 66

 

Der Anstieg der Betreuungszahlen lässt sich  nicht einfach mit den demographischen Veränderungen erklären (Hoffmann & Korte, 2005, S. 92). Sondern durch die rechtliche Betreuung entfällt der stigmatisierende Charakter der Entmündigung und senkt damit die Hemmschwelle zur Einrichtung einer Betreuung. Im Gegensatz zum Vormundschaftsrecht werden außerdem auch Betreuungen eingerichtet, wenn früher mangels zu verwaltenden Vermögens keine Vormundschaft eingerichtet wurde. Die immer größeren rechtlichen und bürokratischen Anforderungen, die für Anträge Hilfesuchender (z. B. Hilfe zur Pflege) erforderlich sind, führen ebenfalls vermehrt zu Betreuungseinrichtungen. Ob die Gesamtzahl der Betreuungen verglichen mit den Krankheitsfällen hoch oder niedrig ist, würde epidemiologische Untersuchungen zur Verbreitung wichtiger Gründe für eine Betreuung voraussetzen (vgl. Fröschle, 2005, S. 22).

 1.2.2        Wer führt Betreuungen?

Der überwiegende Anteil der neu eingerichteten Betreuungen (62,38 %, vgl. Deinert, 2006, S. 70) wird von Familienangehörigen geführt, ein geringer prozentualer Teil der Betreuungen (6,28 %, vgl. Deinert, 2006, S. 70) wird von anderen Ehrenamtlichen geführt. 24,39 % (vgl. Deinert, 2006, S. 70) der Betreuungen werden berufsmäßig im Sinne des § 1 VBVG (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz) von Freiberuflern geführt. Betreuungen durch Vereine (Verein als Betreuer § 1900 oder Vereinsbetreuer § 1897, 2) machen 6, 15 % (vgl. ebd.) aus. Von der Behörde werden im Bundesdurchschnitt nur 0,8 % der Betreuungen geführt.

 



© Katrin Student, Quelle: Deinert, 2006, S. 70

 1.2.3        Betreuungen im Alter und bei Demenz

Viele der Menschen, die vom Betreuungsrecht Betroffen sind, sind ältere Menschen. In der Altersklasse ab 85 Jahren beträgt die Betreuungsquote ein zehnfaches (Hoffman & Korte, 2005, S. 92) der Quote bei jüngeren Menschen (ca. 1 %). Auch steigt die Wahrscheinlichkeit, eine rechtliche Betreuung zu bekommen mit hohem Alter rasant an. Dieser Anstieg ist jedoch nicht ausschließlich auf die Häufigkeit demenzieller Erkrankungen zurückzuführen. Während die geschätzte Prävalenz einer mittelschweren Demenz bei den 85 bis 90-jährigen bei 25 % liegt, so beträgt der Anteil der Personen, die eine Betreuung haben lediglich 10 % (vgl. Hoffmann & Korte, 2005, S. 93).

 

Es zeigt sich, dass nicht allein die Tatsache einer psychischen Erkrankung, z. B. eine Demenz ausschlaggebend ist für die Einrichtung einer Betreuung, sondern die Qualität des sozialen Netzes. Kümmern sich beispielsweise Familienangehörige um die Angelegenheiten Demenzkranker, so wird seltener ein Betreuer notwendig als bei Menschen ohne diese soziale Unterstützung (Hoffmann & Korte, 2005, S. 93).

 

57 % der über 65-jährigen, für die ein Betreuer bestellt ist, leiden an einer demenziellen Erkrankung. In 67 % aller Betreuungsfälle werden die Menschen mit Demenz von Angehörigen rechtlich betreut. Dementsprechend beträgt der Anteil der berufsmäßig geführten Betreuungen Demenzkranker nur 27 % (Hoffmann & Korte, 2005, S. 94). und liegt damit etwas unter dem Durchschnitt von 31,34 % (vgl. Deiner, 2005, S. 70).

 

Die Zahl ließe sich noch weiter senken, denn nach Einschätzung der Berufsbetreuer könnte ein Drittel der heute berufsmäßig geführten Betreuungen bei Menschen mit Demenz auch durch ehrenamtliche Betreuer ausgeführt werden. Die Überführung in ehrenamtliche Betreuungen geschehe deshalb nicht, weil es nicht genug Ehrenamtliche gebe (vgl. Hoffmann & Korte, 2005, S. 96). Sozialarbeiterinnen könnten sich z. B. in Betreuungsvereinen für die verstärkte Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer und deren Begleitung einsetzen um den Anforderungen des Betreuungsrechts zu entsprechen.

 

In den kommenden Jahren wird sich der Anteil älterer Menschen in Deutschland noch wesentlich erhöhen und damit das Betreuungsrecht eine noch größere Bedeutung bekommen (vgl. BMJ, 2005, S. 6).

 1.3         Rechtsgrundlagen

Das Betreuungsrecht ist kein in sich geschlossenes Gesetzeswerk, sondern es werden darunter alle Gesetzesänderungen zusammengefasst, durch die das Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht 1992 reformiert wurde (vgl. Wanderer, 2000, S.61). Die wichtigsten Regelungen des Betreuungsrechts sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) (v. A. §§ 1896 ff) und im Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG) verankert (vgl. Voges, 2002, S. 8, Wanderer, 2000, S. 62).

 1.4         Begriff der Betreuung

Der Begriff der „Betreuung“ im Rechtssinn beinhaltet keine karitative Aufgabe, sondern die „gesetzliche Vertretung des Betroffenen durch die dafür vom Vormundschaftsgericht bestellte Person (§ 1902 BGB)“ (Jurgeleit, 2006, S. 13). Da eine Betreuung in die verfassungsmäßigen Rechte des Betroffenen eingreift, bedarf es einer gesetzlichen Rechtfertigung: Materiell-rechtlich geschieht das in den Anforderungen des § 1896 ff BGB und verfahrensrechtlich sichern verschiedene Vorgaben des FGG die Feststellung der Erforderlichkeit der Betreuung (vgl. Jurgeleit, 2006, S. 13).

 1.5         Wichtige Grundsätze des Betreuungsrechts

Diese Grundsätze sind Richtlinien für die Einrichtung einer Betreuung:

-          die Erforderlichkeit, die das gesamte Betreuungsrecht prägt: nur insoweit der Betroffene seine Angelegenheiten nicht selbst verantwortlich regeln kann, darf ein Betreuer bestellt werden. Dementsprechend sind die Aufgabenkreise auf bestimmte Erfordernisse des Betroffenen abzustimmen. Nach dem Subsidiaritätsprinzip ist eine Betreuung zudem dann entbehrlich, wenn andere Hilfestellungen vorhanden sind (wie z. B. eine Vorsorgevollmacht, Soziale Hilfen [Familie, Nachbarn, Heimpersonal, soziale Dienste]). Dem rehabilitativen Ansatz des Betreuungsrechts zu Folge hat eine Betreuung nur so lange Bestand, wie die Hilfe notwendig ist und ist deshalb immer auf eine bestimmte Zeitspanne begrenzt. Die Betreuung soll also, sofern dies möglich ist, kein dauerhafter Zustand sein (vgl. Jurgeleit, 2006, S. 13 f.). Wegen dem fortschreitenden Nachlassen geistiger Fähigkeiten bei einer Demenzerkrankung kann aber in den seltensten Fällen eine Betreuung wieder aufgehoben werden. Sie ist jedoch entbehrlich, sofern die Betroffene noch vollmachtsfähig ist.

-          Die Selbstbestimmung und Selbständigkeit des Betroffenen soll soweit wie möglich erhalten bleiben und die Abnahme von Fähigkeiten durch zu viel Betreuung vermieden werden. Der Betreuer hat deshalb grundsätzlich den Wünschen des Betreuten zu entsprechen. Weiterhin ist der Betroffene befugt, rechtsgeschäftlich zu handeln (vgl. Jurgeleit, 2006, S. 14) (Ausnahme: § 1903 BGB Einwilligungsvorbehalt).

-          In Abgrenzung zu den Verhältnissen vor Einführung des Betreuungsrechts, bei denen anonyme Sammelbetreuungen die Regel waren, sollte nun eine persönliche Betreuung erfolgen. Die rechtliche Besorgung der Angelegenheiten soll Vorstellungen und Wünsche der Betreuten integrieren. Dazu ist eine Verständigung und sind nach Möglichkeit Absprachen erforderlich (vgl. Jurgeleit, 2006, S. 14).

-          Die Tätigkeit eines Betreuers ist grundsätzlich ein unentgeltlich geführtes Ehrenamt. Es soll nur dann ein Berufsbetreuer bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht. Krankheitsbedingte Defizite in der Lebensführung sollen so ausgeglichen werden, als könnte der Betroffene seine Angelegenheiten selbst besorgen. So werden rund 70 % aller Betreuungen ehrenamtlich geführt, überwiegend von Angehörigen. Häufig können diese gut Wünsche und Vorstellungen kommunizieren (vgl. Jurgeleit, 2006, S. 14 f.). Allerdings kann es zu Interessenkonflikten kommen, die Betreuer können als Angehörige zu stark in die Probleme des Kranken verwickelt sein. Aus meiner Sicht ist dies die Situation, wenn pflegende Angehörige die Betreuung übernehmen. Dabei entsteht ein ähnliches Abhängigkeitsverhältnis wie bei Betreuten in einer Einrichtung. Dort darf ein Mitarbeiter auch nicht die Betreuung übernehmen (§ 1897 Abs. 3 BGB). Es besteht zudem die Schwierigkeit, einerseits den Wunsch zu befolgen, andererseits eine Grenze zu ziehen, wenn das Wohl gefährdet ist; auch bei der Auswahl des Betreuers.

 1.6         Führen einer Betreuung – gesetzliche Grundlagen und Handlungsmaßstäbe

Um den Rahmen von Sozialarbeiterinnen in der Betreuungsarbeit zu definieren, soll an dieser Stelle ausführlich auf die Normierungen des materiellen wie auch des verfahrensrechtlichen Betreuungsrechts eingegangen werden. Denn es ist notwendig, die rechtlichen Grundlagen zu kennen, weil diese den Handlungsspielraum abstecken.

 1.6.1        Fallbeispiel:

Zunächst soll eine Frau mit einer Alzheimer-Erkrankung vorgestellt werden. An diesem Beispiel werden immer wieder einzelne Aspekte des Betreuungsrechts verdeutlicht. Dabei werden bewusst einzelne Momente außer Acht gelassen um den Überblick zu bewahren und beispielhaft zu bleiben. Personenbezogene Daten (Namen, Orte, etc.) wurden selbstverständlich verändert um die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu wahren.

 

Die 74-jährige Frau Lehmann lebt, seit ihr Mann vor drei Jahren an einem Herzinfarkt starb, alleine in einer 3-Zimmer-Wohnung in einem Stadtteil von Hannover.

Bis zur Rente arbeite sie als Bibliothekarin, las immer gerne. In ihrer Wohnung stehen viele Regale, gefüllt mit Büchern. Eine besondere Vorliebe hat sie für historische Romane. In der Freizeit beschäftigte sie sich neben Lesen viel mit Blumen, zierte ihren ganzen Balkon gewöhnlich mit einer Blumenpracht. In den letzten Jahren hatte die Sorge um die Blumen nach Aussagen der Tochter jedoch nachgelassen.

Außerdem sang Frau Lehmann seit ihrer Jugend im Kirchenchor und besuchte bis vor zwei Jahren regelmäßig den Seniorenkreis ihrer Kirchengemeinde. Als sie merkte, dass sie sich immer weniger am Gespräch beteiligen konnte ging sie nicht mehr dort hin. Auch einen Fahrdienst zu der Gruppe lehnte sie ab. Sie begründete dies damit, dass sie zu Hause so viel zu tun hätte und sich um ihre Kinder kümmern müsse.

Sie hat eine Tochter, die für sie einen Essensbringdienst organisiert hat und etwa einmal monatlich nach ihrer Mutter schaut. Allerdings hat die Tochter selbst eine Gehbehinderung, sodass sie die Mutter nicht bei Besorgungen und Pflege unterstützen kann. Auch der Besuch gestaltet sich schwierig, da Frau Lehmann im 2. Stock wohnt. Zudem ist sie beruflich so eingespannt, dass sie wenig Zeit für ihre Mutter aufbringen kann. Frau Lehmanns  Sohn wohnt mit seiner Familie in München und telefoniert lediglich ab und zu mit seiner Mutter.

Der Hausarzt stellt fest, dass Frau Lehmann zunehmend verwirrt und ungepflegt wirkt. Auch klagt Frau Lehmann häufig, dass so viel Post ins Haus käme, alle wollten was von ihr und sie schien mit Schriftstücken vielfach überfordert. Deshalb regt er beim Vormundschaftsgericht eine Betreuung an.

 1.6.2        Verfahrensvorschriften1.6.2.1       Zuständiges Gericht, Einleitung des Verfahrens § 65 FGG

Der Hausarzt regt beim zuständigen Amtsgericht eine Betreuung für Frau Lehmann an

Nach § 65 FGG ist das Gericht zuständig, „in dessen Bezirk der Betroffene zu der Zeit, zu der das Gericht mit der Angelegenheit befasst ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat“ (vgl. § 65 Abs. 1 FGG).

 

Eine Betreuung kann nur aufgrund einer Anregung (diese kann von jeder Person gemacht werden) oder auf Antrag (kann nur vom Betroffenen selbst oder von Amtswegen (d. h. durch das Amtsgericht) erfolgen. Einer Anregung muss das Gericht nicht folgen, es kann - sofern die vorliegenden Unterlagen nicht stichhaltig sind - auf eine Überprüfung und Einleitung des Verfahrens verzichten. Auf einen Antrag hin muss das Amtsgericht das Verfahren zur Überprüfung der Vorraussetzungen einleiten (vgl. Cebulla & Janßen, 2005).

 1.6.2.2       Persönliche Anhörung § 68 FGG

Vor der Entscheidung über die Einrichtung einer Betreuung hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören (§ 68 Abs. 1, S. 1 FGG) um sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen und nicht über den Kopf des Betroffenen hinweg Entscheidungen getroffen werden.

 

In der Regel soll die Anhörung „in der üblichen Umgebung“ (§ 68 Abs. 1, S. 2 FGG [Hervorhebung durch die Autorin]) stattfinden, also in der Wohnung, im Heim, im Krankenhaus etc., sofern dies zweckmäßig ist und der Betroffene nicht widerspricht (vgl. Jürgens, 2005, S. 548). Nur in Ausnahmen kann die Anhörung, nach § 68 Abs. 2 FGG unterbleiben, wenn

-          ein ärztliches Gutachten ergibt, dass durch die Anhörung erhebliche gesundheitliche Nachteile für den Betroffenen zu erwarten sind oder

-          nach einem unmittelbaren Eindruck (im Zweifel nach Hinzuziehen eines Sachverständigen) der Betroffene seinen Willen nicht äußern kann

(vgl. Jürgens, 2005, S. 549 f.).

Die Anhörung Frau Lehmanns fand in ihrer Wohnung statt. Neben dem Richter waren auch die Tochter und der Gutachter anwesend.

 1.6.2.3       Mitwirkungspflichten § 68 FGG

Der Betroffene hat eine Mitwirkungspflicht und kann im Falle der Verweigerung per Gerichtsbeschluss durch die zuständige Behörde zwangsweise zur Anhörung zugeführt werden (§ 68 Abs. 3 FGG). Es müssen jedoch ausreichend Anknüpfungspunkte vorhanden sein, die diesen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte rechtfertigen (vgl. Jürgens, 2005, S. 550). 

 1.6.2.4       Verfahrensfähigkeit

Das Gericht leitet ein Verfahren zur Überprüfung der Erforderlichkeit ein. Nach § 66 FGG ist der Betroffene in Verfahren, die die Betreuung betreffen, verfahrensfähig d. h. er kann im Verfahren als Beteiligter auftreten und seine Rechte selbst ausüben (vgl. Jürgens, 2005, S. 534); unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit.

 1.6.2.5       Gutachten eines Sachverständigen § 68b FGG

Zwingend erforderlich ist nach § 68b FGG vor der Anhörung das (schriftliche) Gutachten eines Sachverständigen. Mit dem Sachverständigem ist ein Arzt gemeint, der Kenntnisse auf dem Gebiet der Psychiatrie oder Neurologie besitzt (vgl. Jürgens, 2005, S. 555 ff.). Es soll Stellung nehmen zu Krankheiten/Behinderungen, welche Fähigkeiten beeinträchtigt sind, welche Einschränkungen z. B. im Bereich des Wohnens bestehen, welche Auswirkungen die Beeinträchtigungen auf die Fähigkeit haben, die Angelegenheiten zu besorgen und wie das Problem gelöst werden kann. Es soll ferner eine Prognose über die weitere Entwicklung des Zustandes beinhalten (vgl. Jürgens, 2005, S. 557).

Zur Erstellung des Gutachtens wirde Frau Lehmann persönlich untersucht bzw. befragt (§ 68 b, S.4). Es zeigt sich, dass sie häufig vergisst zu essen, denn das vom Menü-Bringdienst bestellte Essen stapelt sich in der Küche. Auch sind einige Schreiben zu finden, die zwar teilweise ordentlich abgeheftet auf ihrem Wohnzimmertisch liegen, allerdings ungeöffnet waren. Sie gab an, kein Konto zu haben. Die Tochter sagte jedoch, dass ein Konto bei der Sparkasse eingerichtet sei, Frau L. allerdings die Kontokarte verlegt habe.

Der Gutachter diagnostiziert eine Alzheimer-Erkrankung und schlägt eine Betreuung für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Schriftverkehr und Wohnungsangelegenheiten vor. Denn aufgrund der Krankheit kann Frau Lehmann sich nicht mehr um ihre Vermögensverwaltung kümmern. Auch Schriftstücke kann sie nicht mehr bearbeiten. Außerdem zeigt Frau Lehmann dem Gutachter einen Brief des Vermieters, in dem es um eine Mieterhöhung geht. Diese Erhöhung hat Frau Lehmann scheinbar nicht bezahlt. Die Unterstützung durch ihr Tochter ist nicht ausreichend um eine Betreuung zu vermeiden.

 1.6.2.6       Verfahrenspfleger- und Bevollmächtigter § 67 FGG

Soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist, bestellt das Gericht für die Betroffene einen Pfleger für das Verfahren (§ 67 FGG). Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn von einer persönlichen Anhörung abgesehen werden soll (§ 67 Abs. 1, Nr. 1 FGG) oder Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers für die Besorgung aller Angelegenheiten ist (§ 67 Abs. 1 Nr. 2 FGG). Der Verfahrenspfleger hat den korrekten Ablauf des Verfahrens zu überwachen und kann dazu z. B. Einsicht in Akten verlangen. Er ist dabei jedoch nicht an die Weisungen des Betroffenen gebunden (vgl. Cebulla & Janßen, 2006). Der Betroffene kann nicht auf die Bestellung eines Verfahrenspflegers verzichten, wenn die Vorraussetzungen erfüllt sind, da er dann häufig nicht in der Lage sein wird, die Tragweite der Prozesshandlung zu überschauen (vgl. Jürgens, 2005, S. 541).

Für Frau Lehmann wird kein Verfahrenspfleger bestellt, da zunächst nur für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten und Schriftverkehr ein Betreuer bestellt werden soll. Frau Lehmann hätte auch einen Verfahrensbevollmächtigten beauftragen können. Das kann z. B. ein Rechtsanwalt sein, der vom Betroffenen bestellt wurde und an dessen Weisungen gebunden ist (vgl. Jürgens, 2005, S. 541). Nach § 67, 1 letzter Satz FGG hat der Bevollmächtigte Vorrang vor dem Pfleger.

 1.6.2.7       Beteiligung Dritter § 68a FGG

Nahe Angehörige - in der Regel Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, Kinder - sollen die Möglichkeit zur Anhörung erhalten, wenn der Betroffene nicht begründeten Widerspruch einlegt (§ 68a FGG).

Im Falle von Frau L. war deshalb bei der Anhörung die Tochter anwesend.

Der zuständigen Behörde ist gemäß § 68 a FGG ebenfalls Gelegenheit zur Äußerung zu geben, wenn dies der Sachaufklärung dient oder von der Betroffenen oder vom Verfahrenspfleger gewünscht wird. In der Regel wird dies durch ein Sozialgutachten erfolgen, das von Mitarbeiterinnen der Behörde, häufig Sozialarbeiterinnen, erstellt wird. Im Gegensatz zum fachärztlichen Gutachten ist der Sozialbericht allerdings nicht zwingend vorgeschrieben (vgl. Cebulla & Janßen, 2005).

 1.6.2.8       Bekanntmachung und Wirksamwerden der Entscheidung § 69a FGG

Die Entscheidung über die Einrichtung der Betreuung muss dem Betreuer, dem Betroffenen, gegebenenfalls dem Verfahrenspfleger und der Betreuungsbehörde mitgeteilt werden. Der Betreuer wird mündlich verpflichtet und erhält eine Urkunde über die Bestellung. Diese dient als Ausweis für die Vertretungsbefugnisse. Sie ist sicher aufzubewahren und nach Beendigung der Betreuung an das Gericht zurückzugeben (vgl. BMJ, 2005, S. 23). Die Entscheidung wird nach § 69a, Abs. 3 FGG wirksam mit der Bekanntgabe an den Betreuer, denn erst dann kann dieser seine Aufgaben wahrnehmen (Jürgens, 2005, S. 566).

 1.6.2.9       Einstweilige Anordnungen § 69 f und § 70 h FGG

Für die Einrichtung einer Betreuung oder eines Einwilligungsvorbehalts sowie für die Unterbringungen können einstweilige Anordnungen (das sind vorläufige Anordnungen) als Zwischenentscheidungen im Rahmen eines Hauptverfahrens angeordnet werden. Dabei kann unterschieden werden zwischen

-          gewöhnlichen Anordnungen (vorläufiger Betreuer, vorläufiger Einwilligungsvorbehalt)

-          eiligen einstweiligen Anordnungen (Bestellung eines vorläufigen Betreuers, eines vorläufigen Einwilligungsvorbehalts, vorläufige Genehmigung einer Unterbringung)

(vgl. Jürgens, S. 579 f. und S. 635 ff.)

 

Bei den gewöhnlichen vorläufigen Anordnungen müssen folgende Vorraussetzungen kumulativ bestehen:

-          eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Vorraussetzungen erfüllt sind

-          dass mit dem Aufschub der Entscheidung aufgrund konkreter Umstände eine Gefahr für den Betroffenen besteht und diese Gefahr glaubhaft dargestellt wird

-          Dazu muss ein ärztliches Zeugnis vorliegen, das Auskunft über den Zustand des Betroffenen und die Notwendigkeit der Anordnung gibt.

-          Außerdem muss ein Verfahrenspfleger eingesetzt werden

-          Der Betroffene muss wenigstens durch den ersuchten Richter persönlich angehört werden. Wenn mit der Anhörung erhebliche Nachteile für den Betroffenen verbunden sind, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden

(vgl. Jürgens, 2005, S. 579 f., Jurgeleit, 2006, S. 572).

 

Bei den einstweiligen Anordnungen werden wesentliche Verfahrensgarantien eingeschränkt und auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, wenn

-          eilige Gründe für die Einrichtung vorhanden sind und Gefahr besteht, wenn die Anordnung verschoben würde

-          ein ärztliches Zeugnis

-          eine konkrete Gefahr in Verzug ist

Unter diesen Voraussetzungen kann von der Anhörung des Betroffenen, der vorherigen Bestellung eines Verfahrenspflegers und dessen Anhörung abgesehen werden.

Die einstweilige Anordnung zur Bestellung eines Betreuers oder eines Einwilligungsvorbehalts ist auf maximal sechs Monate begrenzt. Die einstweilige Anordnung für eine Unterbringung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Sie kann nach erneuter Anhörung eines Sachverständigen auf insgesamt drei Monate (also noch mal ca. 6 Wochen) verlängert werden (vgl. Jürgens, 2005, S. 580 f. und S. 635 ff.).

 1.6.3        Vorraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung

Vier Vorraussetzungen werden in § 1896 Abs. 1 und 2 genannt, damit eine Betreuung eingerichtet werden kann, die alle gleichzeitig erfüllt sein müssen:

ü      Volljährigkeit (das Gesetz betrifft also nur Personen über 18 Jahre)

ü      Vorliegen einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung

ü      weiter muss dargelegt werden, dass die Betroffene wegen der Krankheit ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selber regeln kann (es muss ein kausaler Zusammenhang zwischen der Krankheit/Behinderung bestehen und der Unfähigkeit, die eigenen Angelegenheiten zu regeln)

ü      keine anderen vorrangigen Hilfen vorhanden oder möglich sind. Vorrangige Hilfe sind  z. B. dann möglich, wenn der Betroffene wirksam einen Bevollmächtigten bestellen kann oder bereits eine Vorsorgevollmacht vorliegt oder wenn soziale Hilfen tatsächlicher Art (also keine rechtsgeschäftliche Vertretung) möglich und ausreichend sind.

(vgl. Cebulla & Janßen, 2005, Jürgens, 2005, S. 254 ff.)

 

Frau Lehmann ist mit 74 Jahren gemäß § 2 BGB volljährig. Die durch den Gutachter festgestellte Alzheimer-Erkrankung kann als psychische Krankheit (vgl. Jürgens, 2005, S. 256) oder als seelische/geistige Behinderung gelten, da eine Demenz über eine längere Dauer besteht und nicht heilbar ist (vgl. Jürgens, 2005, S. 256 f.). Außerdem ist Frau Lehmann aufgrund der Krankheit nicht mehr in der Lage, sich um Rechnungen, Überweisung der Miete bzw. der Mieterhöhung und die Kontoführung zu kümmern. Auch ihre Post kann sie nicht mehr bearbeiten, öffnet Schriftstücke meist gar nicht. Frau Lehmann ist nur noch eingeschränkt in der Lage, sich zu versorgen. Trotz der Erhöhung der Miete überwies sie weiterhin den alten Betrag und nun droht eine Wohnungskündigung. Frau Lehmann ist nicht mehr vollmachtsfähig. Lediglich einen Pflegedienst zur Versorgung zu organisieren, würde nicht ausreichen, da z. B. für die Vermögensangelegenheiten und die Abwendung der Wohnungskündigung eine rechtsgeschäftliche Vertretung notwendig ist.

Der Facharzt schlägt eine Betreuung für die Aufgabenkreise Vermögensangelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten sowie Erledigung Schriftverkehr vor.

 1.6.4        Aufgabenkreise

Gemäß des Subsidiaritätsprinzips darf ein Betreuer nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung wegen des Krankheitsbildes erforderlich ist (§ 1896, 2, S. 1 und § 1896, 3). Der Aufgabenkreis ist im Beschluss zur Bestellung eines Betreuers ausdrücklich festzulegen (vgl. Jürgens, 2005, S. 266).

 

Ausgenommen von den Aufgabenkreisen sind höchstpersönliche Angelegenheiten, die sich nicht vertretungsweise regeln lassen. Dazu zählen Eheschließung und –Scheidung, Ausübung der elterlichen Sorge, Erstellung von Testamenten und Erbverträgen, Aufsetzen einer Patientenverfügung, Ausübung des politischen Wahlrechts (Ausnahme: alle Aufgabenkreise, hier entfällt das Wahlrecht), Angelegenheiten der religiösen Bekenntnisses (vgl. Jürgens, 2005, S. 269). Ein Handeln in Vertretung für den Betroffenen ist hier nicht möglich.

 

Ob im Bereich der „höchstpersönlichen“ Angelegenheiten Einschränkungen bestehen, wird in anderen Gesetzen geregelt, unabhängig von der Betreuung. Z. B. kann die elterliche Sorge durch das Familiengericht entzogen werden, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Aufgabe des Betreuers ist es an dieser Stelle jedoch, für die Rechte des Betreuten einzutreten, nicht für die des Kindes (vgl. Seichter, 2005, S. 47, Cebulla & Janßen, 2005).

 

Aufgabenkreise sollten dabei einerseits möglichst konkret formuliert sein, andererseits sollten sie aber auch nicht zu stark eingegrenzt sein, da andernfalls ständig eine Erweiterung oder wenigstens Veränderung des Aufgabenkreises erforderlich ist (vgl. Seichter, 2005, S. 33 f.).

 

Die drei großen Aufgabenkreise sind Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmungsrechts und Gesundheitsfürsorge. Mit diesem „betreuungsrechtlichen Dreiklang“ werden nahezu alle Lebensbereiche des Betreuten erfasst, insbesondere, wenn noch die Vertretung gegenüber Behörden und Heime und Postvollmacht hinzukommen.

 

Die Postvollmacht, d. h. die „Befugnis, die Post des Betroffenen anzuhalten, zu öffnen und zu bearbeiten“ § 1896 Abs. 4 muss ausdrücklich als Aufgabenkreis angeführt sein um Post, die an den Betroffenen gerichtet ist, entgegenzunehmen. Damit soll der hohe Rang des Briefgeheimnisses im Grundgesetz gewährt werden (vgl. Seichter, 2005, S. 35). Der Betreuer kann die Behörden, mit denen er im Rahmen seiner Aufgabenkreise Kontakt aufnimmt unter Vorlage des Betreuungsausweises jedoch bitten, die Post an ihn zu richten.

 1.6.4.1       Vermögenssorge

Im Bereich der Vermögenssorge ist es Aufgabe des Betreuers, die finanziellen Interessen des Betreuten wahrzunehmen und zu schützen. Ein- und Ausgaben des Betroffenen im Bereich des täglichen Lebens werden geregelt, Ansprüche des Betreuten (z. B. Kaufverträge) vertreten und unberechtigte Forderungen Dritter abgewehrt (z. B. der Bank, des Vermieters). Auch hier sind immer Wohl und Wille der Betroffenen gemäß § 1901 BGB (siehe auch S. 51) zu beachten (vgl. Deinert, 2005).

Bei Frau Lehmann setzte sich der Betreuer zunächst mit der Sparkasse in Verbindung, beantragte eine neue Kontokarte und verschaffte sich einen Überblick über die Einnahmen und Ausgaben. Für die Bezahlung der Telefonrechnung erteilte er eine Einzugsermächtigung. Die Rente reicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Mieterhöhung war berechtigt, weil in der Wohnung Renovierungsarbeiten vorgenommen wurden (das Bad wurde vollständig neu gefliest und neue Sanitäranlagen installiert). Glücklicherweise ist die Rente ausreichend, um die teurere Miete zu finanzieren. Andernfalls wäre u. U. ein Umzug notwendig gewesen.

 

Es ist strittig, ob die Ansprüche z. B. auf Sozialleistungen ebenfalls zur Vermögenssorge gerechnet werden, oder ob hierfür die Personensorge notwendig ist (vgl. Deinert, 2005).

 

Der Betreuer hat im Bereich der Vermögenssorge zunächst ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens zu erstellen. Grundstücke sind mit Grundbuchbezeichnung anzugeben, Giro- und Sparkonten mit Nachweisen beim Gericht vorzulegen. Bei Hausrat ist eine Einzelaufstellung nur erforderlich, wenn die Gegenstände einen wirklichen Wert besitzen. Einkünfte werden durch Kontoauszüge, Rentenbescheid oder Gehaltsabrechnung nachgewiesen (vgl. BMJ, 2005, S. 18).

 

Rechnungslegung: Wurde das Vermögensverzeichnis eingereicht, wird vom Vormundschaftsgericht ein Abrechnungszeitraum festgelegt. In einer Abrechnung werden alle Ein- und Ausnahmen vermerkt (vgl. BMJ, 2005, S. 18).

 

Verwandte in gerader Linie (das sind Verwandte, die voneinander abstimmen z. B. Tochter und Vater, aber auch Enkel und Großmutter) und Lebenspartner der Betroffenen, die als Betreuer eingesetzt wurden, sind grundsätzlich von der Rechnungslegung befreit. Lediglich, wenn das Gericht dies ausdrücklich verlangt, muss eine Rechnung vorgelegt werden. Alle zwei Jahre muss jedoch der von der Rechnungslegung befreite Betreuer den Bestand des Vermögens aufzeichnen und beim Gericht einreichen (vgl. BMJ, 2005, S. 18 f.).

 1.6.4.2       Wohnungsangelegenheiten

Im Bereich der Wohnungsangelegenheiten ging es bei Frau Lehmann vor allem um die Überweisung der Miete und die Abwendung einer Kündigung der Wohnung. Möglicherweise ist zukünftig auch ein Umzug notwendig, weil Frau Lehmann nicht mehr die Stufen zu ihrer Wohnung hinaufgehen kann. Oder weil die Versorgung durch einen Pflegedienst und eine ehrenamtliche Helferin nicht mehr ausreicht und eine engere Versorgung, z. B. im Heim notwendig ist. Dann müsste der Aufgabenkreis auf Heimangelegenheiten oder das vollständige Aufenthaltsbestimmungsrecht ausgeweitet werden.

 

Genehmigungspflicht

Die Wohnungsauflösung wird in der Regel „als der schwerste Eingriff überhaupt“ (Seichter, 2005, S. 40) empfunden. Zur Aufgabe der Mietwohnung (Kündigung) bedarf der Betreuer daher der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (§ 1907 Abs. 1 BGB). Auch eine Kündigung von Seiten des Vermieters muss die Betreuerin dem Vormundschaftsgericht mitteilen (§ 1907 Abs. 2 BGB) wenn Wohnungsangelegenheiten in ihren Aufgabenkreis gehören. Ein Miet- oder Pachtvertrag (z. B. auch ein Heimvertrag) muss ebenfalls vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden (§ 1907 Abs. 3 BGB). Sinn dieser Regelung ist es, dass der Betreuer z. B. nicht während eines Krankenhausaufenthalts voreilig die Wohnung kündigt.

 

Die Entscheidungen müssen sich auch hier an den Wünschen und dem Wohl des Betreuten orientieren (vgl. Jürgens, 2005, S. 394).

 1.6.4.3       Aufenthaltsbestimmungsrecht

Für Frau Lehmann wurde in diesem Bereich bislang kein Betreuer bestellt. Deshalb wird dieser Aufgabenkreis nur kurz dargestellt.

 

Vielfach werden Umfang und Bedeutung des Aufenthaltsbestimmungsrechts überbewertet. Zwar verleiht es dem Betreuer das Recht, den Aufenthaltsort des Betreuten zu bestimmen, jedoch ist der Betreuer nicht befugt unmittelbaren Zwang auszuüben (vgl. Seichter, 2005, S. 39). Dieser Zwang und damit das Brechen des Willens eines Menschen ist Freiheitsentzug. Als gravierender Eingriff in die persönliche Freiheit ist es den Richtern vorbehalten, diesen zu genehmigen.

 

Unterbringung

Soll eine Unterbringung gegen den Willen des Betroffenen nach § 1906 BGB erfolgen, muss der Betreuer in die Unterbringung einwilligen und sich diese vom Richter genehmigen lassen. Der Unterbringungsbeschluss hat jedoch nur genehmigende, keine anordnende Wirkung (vgl. Seichter, 2005, S. 39 f.).

 

In der Regel reicht der Aufgabenkreis alleine nicht aus. Wenn es z. B. in die Übersiedlung in ein Pflegeheim geht, macht dieser Aufgabenkreis nur in Verbindung mit der Vermögenssorge Sinn, da schließlich auch die Finanzierung sicher gestellt werden muss.

 1.6.4.4       Gesundheitssorge

Mit der Gesundheitssorge wird die komplette medizinische Versorgung und Vorsorge für jegliche Erkrankung erfasst (vgl. Jurgeleit, 2006, S. 197).

 

Grundsätzlich bedarf jede medizinische Maßnahme, die keine Notbehandlung darstellt, der Einwilligung des Betroffenen oder seines gesetzlichen Vertreters. Die Fähigkeit des Betroffenen, in eine beabsichtigte Maßnahme einzuwilligen hängt nicht von der Einrichtung des Aufgabenkreises, sondern von der „natürlichen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit“ ab. Einwilligungsfähig ist in der Regel „wer Art, Bedeutung und Tragweite bzw. Folgen der Maßnahme nicht verstehen, bzw. seinen Willen nicht danach bestimmen kann“ (Jürgens, 2005, S. 351). Nur wenn deutlich ist, dass der Betroffene nicht in der Lage ist selbst einzuwilligen, darf der Betreuer an Stelle des Betroffenen in eine medizinische Maßnahme einwilligen (vgl. Cebulla & Janßen, 2005).

 

Unabhängig von der Einwilligungsfähigkeit empfiehlt sich im Entscheidungsprozess immer das Gespräch zwischen Betroffenen, Betreuer und Arzt. Der Betreuer hat dabei die Stellung des gesetzlichen Vertreters gemäß § 1902 BGB. Damit besteht gegenüber dem Betreuer die Schweigepflicht des Arztes genauso wenig wie gegenüber dem Betroffenen, auch wenn der Betroffene einwilligungsfähig ist.

 

 

Genehmigungspflicht bei ärztlichen Maßnahmen § 1904 BGB

Wenn ärztliche Maßnehmen konkret lebensbedrohlich sind oder die Gefahr einer länger andauernden gesundheitlichen Schädigung gegeben ist, benötigt der Betreuer zur Einwilligung in die Maßnahme die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Die Vorschrift gilt auch für Bevollmächtigte. Wenn der Betreute einwilligungsfähig ist und der Maßnahme zustimmt, gilt diese Regelung nicht (vgl. Seichter, 2005, S. 133 f.).

 1.6.5        Auswahl des Betreuers §1897 BGB/§ 1900 BGB

Je nachdem, für welche Aufgabenkreise die Betreuung eingereichtet wird, wird ein Betreuer ausgewählt, der für diese Aufgabe geeignet ist.

 

Dabei ergibt sich aus § 1897 BGB eine Rangfolge für die Auswahl des Betreuers:

Als Regelfall sieht das Gericht die Bestellung einer natürlichen Person (§ 1897 Abs. 1), d. h. eine einzelne Person. Dies sollte nach Möglichkeit ein ehrenamtlich tätiger Einzelbetreuer sein, der nur eine geringe Zahl von Betreuungen führen. Ehrenamtliche Betreuer können als Ersatz ihrer Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung bekommen. Ist der ehrenamtliche Betreuer Mitglied eines anerkannten Betreuungsvereins und wird von diesem unterstützt, so wird er dadurch nicht zum Vereinsbetreuer.

 

Berufsbetreuer nach § 1897 Abs. 6 BGB ist ein Betreuer, der Betreuungen im Rahmen der Berufsausübung führt. Nur wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, darf ein Berufsbetreuer bestellt werden.

Vereinsbetreuer (nach § 1897 Abs. 2 BGB) sind hauptamtliche Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins. Sie gelten ebenfalls als Einzelbetreuer.

 

Ein anerkannter Betreuungsverein oder die Behörde als juristische Person soll nur eingesetzt werden, wenn ein Volljähriger durch eine oder mehrere Personen nicht hinreichend betreut werden kann (§ 1900 BGB) (vgl. Jürgens, 2005, 276 ff.).

 

Eignung des Betreuers

Es soll ein Betreuer bestellt werden, der geeignet ist, die ihm übertragenen Angelegenheiten rechtlich zu besorgen (§ 1897 Abs. 1 BGB).

Für die Auswahl des Betreuers ist/sind vor allem der Aufgabenkreis/e und die damit verbunden Tätigkeiten ausschlaggebend. Für komplizierte Vermögensangelegenheiten wäre insofern z. B. ein Kaufmann geeignet, während für die Organisation ambulanter Dienste eher sozialarbeiterische Kompetenzen gefragt wären.

Bei Frau Lehmann. geht es einerseits um die Miet-/Wohnungsangelegenheiten (für die jedoch nicht zwingend Fachkenntnisse erforderlich sind), die Kontoführung, Schriftverkehr und die Organisation weiterer Hilfen.

Insgesamt „muss der Betreuer zur Führung der Betreuung physisch und psychisch geeignet sein“ (Jürgens, 2005, S. 279). Das er persönlich geeignet ist heißt jedoch nicht, dass er die Hilfe persönlich leisten muss, sondern im persönlichen Kontakt mit dem Betreuten steht und in der Lage ist, notwendige Hilfen zu organisieren Ein Minderjähriger oder Geschäftsfähiger kommt als Betreuer ebenfalls nicht in Frage (vgl. Jürgens, 2005, S. 278 ff).

Zudem ist jede Person, die zu einem Heim oder einer Einrichtung  gehört, in der die Betreute wohnt (z. B. Pfleger in einem Altenheim, in der die Betroffene lebt), zu der er in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer engen Beziehung steht, ungeeignet (§ 1897 Abs. 3). Diese Regelung soll Interessenkonflikte von vornherein vermeiden, denn häufig hat der Betreuer die Interessen des Betreuten gegenüber der Einrichtung zu vertreten (vgl. Jürgens, 2005, S. 179).

 

Bei der Auswahl kommt außerdem dem Vorschlag des Betroffenen (§ 1897 Abs. 4, S. 1) eine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die vorgeschlagene Person ist als Betreuer zu bestellen, wenn dies nicht seinem Wohl zuwiderläuft, ihm also schadet. Kleinere Interessenkonflikte rechtfertigen es nicht, den Wunsch zu übergehen. Auch zuvor geäußerte Wünsche, z. B. in einer Betreuungsverfügung, sind zu beachten. Schlägt die Betroffene vor, eine Person nicht zu bestellen (§1897 Abs. 4, S. 2), hat das Gericht dies bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, ist daran jedoch nicht in gleicher Weise gebunden wie an den Wunsch des Betroffenen.

 

Ansonsten hat das Gericht ein gewisses Auswahlermessen, bei welchem dem Wohl und dem Vorschlag des Betroffenen eine größere Bedeutung zukommt als dem negativen Wunsch und den verwandtschaftlichen Beziehungen (vgl. Jürgens, 2005, s. 281 ff).

Frau L. wünscht sich ihre Tochter als Betreuerin. Diese fühlt sich jedoch mit der Aufgabe überfordert und lehnt die Betreuung ab. Insofern ist die Tochter nicht geeignet.

 1.6.6        Bestellung des Betreuers

Herr Müller (Sozialpädagoge und Berufsbetreuer) wird für Frau L. gemäß § 69b FGG vom Gericht in den Aufgabenkreisen Vermögens- und Wohnungsangelgenheiten sowie zur Übernahme des Schriftverkehrs zum Betreuer von Frau Lehmann ausgewählt.

Zwar ist er verpflichtet die Betreuung zu übernehmen (§ 1989 Abs. 1), wird jedoch erst dann zum Betreuer bestellt, wenn er sich zur Übernahme bereiterklärt hat (§ 1989 Abs. 2). Damit würde er nicht gegen seinen Willen zum Betreuer bestellt werden. Nur einen Betreuer einzusetzen, der auch bereit ist zur Übernahme erscheint auch sinnvoll, weil ein Betreuer, der die Aufgabe nicht übernehmen will, die Betreuung u. U. nicht sachgemäß führt.

Der ausgewählte Betreuer erklärt sich mit der Übernahme der Betreuung für Frau L. bereit.

 1.6.7        Aufgaben des Betreuers – Rechtliche Vertretung in den Aufgabenkreisen

Dabei hat der Betreuer die Stellung des gesetzlichen Vertreters von Frau L., auch wenn die Betreute geschäftsfähig ist und vertritt die Betreute in seinen Aufgabenkreisen gemäß § 1902 BGB gerichtlich und außergerichtlich (vgl. Betreuungsrecht, 2005, S. IX). Die Vertretung findet dabei sowohl im Innenverhältnis (d. h. der persönlichen Auseinandersetzung), als auch im Außenverhältnis (d. h. im Rechtsverkehr mit anderen Personen und Institutionen) statt. Der Betreuer handelt dabei rechtsverbindlich, die abgegebenen Willenserklärungen sind wirksam (vgl. Cebulla & Janßen, 2005).

 1.6.8        Maßgaben für das Handeln der Betreuerin

Maßgaben für das Handeln des Betreuers sind vor allem in § 1901 BGB festgelegt. Demnach ist der Betreuer bestellt, um die Angelegenheiten im Interesse der Betreuten wahrzunehmen. Dabei „ist er an die Individualität des Betreuten gebunden, (…) dessen Anspruch auf ein Leben in Würde, Freiheit und Selbstbestimmung“ (Jürgens, 2005, S. 297). Die Einschränkung von Freiheitsrechten rechtfertigt sich nur, wenn durch die Tätigkeit des Betreuers das Recht auf Selbstbestimmung, freie Entfaltung der Persönlichkeit und ein menschenwürdiges Leben ermöglicht oder gefördert werden (vgl. Jürgens, 2005, S. 297).

 

„Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten (…) rechtlich zu besorgen“ (§ 1901, 1 BGB, [Hervorhebung durch die Verfasserin]) in den eingerichteten Aufgabenkreisen. Die Verpflichtung zur „rechtlichen“ Besorgung der Angelegenheiten stellt klar, dass die Vertretung des Betroffenen leitend ist, ohne eine Abkehr von der „persönlichen“ Betreuung zu signalisieren (vgl. Jürgens, 2005, S. 297). Die persönliche Betreuung bedeutet, dass die Betreuerin den persönlichem Kontakt mit dem Betroffenen halten und nicht nur vom Schreibtisch aus verwalten soll. Die tatsächliche persönliche Pflege durch den Betreuer gehört dennoch nicht zu den Aufgaben, genauso wenig wie handwerkliche Arbeiten. Allerdings kann es in Ausnahmefällen geschehen, dass die Organisation durch den Betreuer weniger aufwendig ist, als wenn er die Betreute z. B. selbst zum Optiker begleitet, um eine Brille anpassen zu lassen (vgl. Jürgens, 2005, S. 298).

Bevor der Betreuer von Frau Lehmann erste Maßnahmen einleitete, unterhielt er sich – soweit dies möglich war – ausführlich mit Frau Lehmann, bezog Dritte (die Tochter) mit ein, um gemeinsam zu überlegen, welche Hilfen notwendig waren. Bei dem Besuch stellte der Betreuer fest, dass einige Glühlampen nicht mehr leuchteten und eine Schachtel mit Glühbirnen auf dem Tisch stand. Auch wenn das Eindrehen einer Glühlampe eigentlich nicht zu seinen Aufgaben gehört, tat er es.

 1.6.8.1       Wohl des Betreuten

Oberster Maßstab für das Handeln des Betreuers ist gemäß § 1901, 2 S. 1 BGB das Wohl des Betroffenen. Der Begriff des Wohls ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und immer subjektiv aus der Sicht des Betroffenen zu deuten, wobei seine konkrete Lebenssituation, Fähigkeiten und Einschränkungen sowie seine finanzielle Lage mit einbezogen werden sollten. Der Betreuer darf nicht seine eigenen Vorstellungen und Werte eines angemessenen Lebens zum Maßstab machen. Allgemein gültige Standards und Vorstellungen von Normalität sind damit nicht ausschlaggebend. Belange Dritter sind dabei zweitrangig (vgl. Jürgens, 2005, S. 300).

Für Frau L. bedeutet es ein Stück Lebensqualität, in ihrer vertrauten Umgebung zu wohnen, umgeben von Büchern, auch wenn es ihr nicht mehr leicht fällt, bis in ihre Wohnung im 2. OG zu gelangen.

 1.6.8.2       Wünsche und Vorstellungen des Betreuten

Zum Wohl und einer weitgehend eigenständigen Lebensführung der Betroffenen gehört es auch, entsprechend ihrer Fähigkeiten, ein „Leben nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten“ (Jürgens, 2005, S. 301 [Hervorhebung durch die Verfasserin]). Der Lebensentwurf der Betroffenen ist also zu respektieren und zu fördern, sofern nicht andere, höherrangige Güter wie Leben oder Gesundheit dadurch gefährdet werden (vgl. Jürgens, 2005, S. 301).

 

Grundsätzlich sind die Wünsche des Betroffenen zu beachten (§ 1901, 3, S. 1), unabhängig davon, in welcher Form (sprachlich, durch Gesten) und wem gegenüber (z. B. auch Mitarbeitern des Pflegedienstes) sie geäußert werden (vgl. Jürgens, 2005, S. 302). Es ist zu unterscheiden ob die Wünsche als spontaner Impuls, fester Wille oder als Lustäußerung formuliert sind, um die Bedeutsamkeit abzulesen (Cebulla & Janßen, 2005).

 1.6.8.3       Grenzen von Wünschen – Eigenschädigungsverbot

Grenzen finden die Wünsche dann, wenn dadurch das Wohl des Betreuten gefährdet ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn es zu einer Selbstschädigung im gesundheitlichen oder finanziellen Bereich kommt. Diese Maßgabe kann als Eigenschädigungsverbot verstanden werden (vgl. Cebulla & Janßen, 2005). Zudem werden die Wünsche dadurch eingeschränkt, dass sie für den Betreuer zumutbar sein müssen. Unzumutbar kann z. B. eine übermäßige zeitliche Beanspruchung des Betreuers sein. Seine Aufgabenerfüllung hingegen ist dem Betreuer stets zuzumuten, da er andernfalls nach § 1897 BGB nicht geeignet wäre. Will der Betroffene erkennbar nicht mehr an vormals geäußerten Wünschen (z. B. in einer Patientenverfügung) festhalten, so ist der Betreuer hieran auch nicht mehr gebunden (vgl. Jürgens, 2005, S. 302).

Frau Lehmann wollte ihr Konto auflösen, unter der Begründung „die Bank, dass sind doch alles nur Schurken, die wollen doch mein Geld nur für sich behalten, früher hatten wir auch kein Konto“ ihr Konto auflösen. Wenn das Geld in der Wohnung aufbewahrt würde, bestände allerdings die Gefahr, dass es verloren ginge. Zudem könnten ohne Konto keine Überweisungen getätigt werden, z. B. die Miete nicht bezahlt werden. Hier findet der Wunsch von Frau Lehmann seine Grenzen. Im Gespräch konnte Frau L. dann auch überzeugt werden, dass es besser sei, das Geld auf der Bank zu deponieren. Als Kompromiss sollte Frau L. etwas Taschengeld als „Notreserve“ in der Wohnung aufbewahren.

 

Die Wünsche des Betroffenen sind auch im Zusammenhang mit der Betreuerbestellung zu beachten, z. B. bei der Auswahl des Betreuers (§ 1897, 4).

So äußerte Frau L., dass sie gerne ihre Tochter als Betreuerin hätte. Diese erklärte sich jedoch nicht bereit, die Betreuung zu übernehmen, da sie sich mit der Aufgabe überfordert fühlte. Deswegen konnte der Wunsch keine Beachtung finden.

 

Da die Begriffe Wunsch und Wohl nicht eindeutig definiert sind, stellt es eine große Herausforderung für den Betreuer dar, zu entscheiden, ob sich die Wünsche im Einklang mit dem Wohl der Betreuten befinden, oder gegen den Willen zum Wohl des Betreuten handeln muss (vgl. Voges, 2002, S. 19).

 1.6.8.4       Besprechungspflicht § 1901 Abs. 3

Wille und Wünsche des Betroffenen werden im Gespräch zwischen Betreutem und Betreuer ermittelt. In § 1901 Abs. 3. S. 3 ist außerdem als Richtlinie normiert, dass wichtige Angelegenheiten vor einer Entscheidung mit dem Betreuten zu besprechen sind (Besprechungspflicht). Welche Angelegenheit als wichtig bewertet wird, richtet sich nach der Situation des Einzelfalls (vgl. Voges, 2002, S. 19). Gesetzlich besonders hervorgehoben wurden

 

-          Telefon- und Postkontrolle (§1896 Abs. 4 BGB)

-          Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen (§ 1904 BGB)

-          Unterbringungsfragen (§1906 BGB))

-          Entscheidungen zur Wohnsituation (§1907 BGB)

-          Entscheidungen zu Arbeit und Beschäftigung

-          Weitreichende Entscheidungen im Bereich Vermögenssorge

(vgl. Cebulla & Janßen, 2005, Jürgens, 2005, S. 303)

 1.6.8.5       Rehabilitationsauftrag § 1901 Abs. 4 BGB

In Absatz 4 des § 1901 BGB ist weiter ein Rehabilitationsauftrag des Betreuers festgehalten. Demnach hat der Betreuer innerhalb seines Aufgabenkreises „dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern“ (§ 1901, Abs. 4 BGB, Betreuungsrecht, 2005, S. 34). So findet sich auch in § 60 SGB IX die Pflicht der Betreuer, die Menschen mit Behinderung zur Beratung über Leistungen zur Teilhabe bei einer gemeinsamen Servicestelle, Beratungsstelle oder einem Arzt vorzustellen. Es bleibt dem Betreuer überlassen, ob er gemeinsam mit der Betreuten oder in dessen Vertretung die Beratungsmöglichkeiten in Anspruch nimmt. (vgl. Jürgens, 2005, S. 304)

 1.6.8.6       Betreuungsplan 1901, Abs. 4 BGB

Auf Anordnung des Gerichts hat der Berufsbetreuer (ehrenamtliche Betreuer sind von dieser Regelung ausgenommen) einen Betreuungsplan aufzustellen. Darin sollen Ziele der Betreuung definiert und die zur Zielerreichung notwendigen Maßnahmen benannt werden (vgl. Jürgens, 2005, S. 305).

Für Frau Lehmann wurde kein Betreuungsplan angeordnet. Trotzdem legte der Betreuer Herr. M. Ziele fest. Oberstes Ziel war es, dass Frau Lehmann in ihrer Wohnung bleiben konnte.

 1.6.8.7       Mitteilungspflichten/Erweiterung oder Einschränkung der Betreuung § 1901 Abs. 5 BGB

Der Betreuer ist verpflichtet, dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen, wenn ihm Umstände bekannt werden, die ein Handeln des Vormundschaftsgerichts erfordern. Dies ist der Fall wenn

-          die Voraussetzungen für die Betreuung wegfallen, z. B. wenn sich der Gesundheitszustand verbessert und die Betroffene wieder eigenständig ihre Angelegenheiten wahrnehmen kann und die Betreuung aufgehoben werden kann (§ 1901 Abs. 5 BGB).

-          Eine Einschränkung oder Erweiterung der Aufgabenkreise möglich bzw. notwendig ist (§ 1908d Abs. 1 S. 2)

-          Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 BGB wegen selbst schädigenden verhalten des Betreuten erforderlich ist

(vgl. Jürgens, 2005, S. 305 f.)

 1.6.8.8       Haftung

Der Betreuer haftet gegenüber dem Betreuten für schuldhafte (fahrlässige und vorsätzliche) Pflichtverletzungen, auch wenn es um eine unterlassene Handlung geht. Es ist deshalb notwendig, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen (vgl. BMJ, 2005, S. 20).

 1.6.8.9       Genehmigungspflichtige Geschäfte

Für bestimmte, gesetzliche geregelte Tätigkeiten, braucht der Betreuer die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Dazu zählen:

 

-           A) ärztlichen Maßnahmen (§ 1904 BGB), wenn sie besonders gefährlich für den Betreuten sind. Der Betreuer kommt zur Einwilligung als Vertreter jedoch nur in Betracht, wenn der Betroffene einwilligungsunfähig ist  (vgl. Jurgeleit, 2006, S. 300 ff).

-          B) bei der Unterbringung mit Freiheitsentzug (§ 1906 BGB). Eine Freiheitsentzug ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betroffenen erforderlich ist (vgl. Jurgeleit, 2006, S. 315). Die Vorschrift findet nur dann Anwendung, wenn für den Betroffenen eine Betreuung in einem für die Betreuung ausreichenden Aufgabenkreis eingerichtet wurde (z. B. Aufenthaltsbestimmungsrecht) (vgl. Jurgeleit, 2006, S. 315). Auch unterbringungsähnliche Maßnahmen (z. B. Fixierung, Sedierung, Bettgitter) müssen vorab vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden.

-          C) Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der Aufgabe der Mietwohnung (§ 1907 BGB). Auch hier ist Vorraussetzung für das Betreuerhandeln, dass er den Aufgabenkreis „Wohnungsangelegenheiten“, „Aufenthaltsbestimmungsrecht“ oder „Mietverhältnis“ hat. Alle Willenserklärungen, mit denen ein Betreuer ein Mietverhältnis auflöst, werden davon erfasst. Dadurch soll verhindert werden, dass der Betreuer übereilig die Wohnung aufgibt, z. B. während eines Krankenhausaufenthalts und dem Betreuten damit den Lebensmittelpunkt entzieht. Ist der Betreute geschäftsfähig, kann er die Wohnung selbst ohne gerichtliche Genehmigung kündigen. Ein Heimvertrag fällt ebenfalls unter die Genehmigungspflicht. Eine Kündigung des Betreuers ist nur wirksam, wenn die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vorliegt (vgl. Jurgeleit, 2006, S. 323 ff.).

 

Die Entscheidung, auch wenn die Maßnahme vom Vormundschaftsgericht genehmigt wurde, liegt trotzdem bei dem Betreuer. Er hat damit die Genehmigung, den Betreuten z. B. in einem Heim unterzubringen. Eine Verpflichtung, diese Unterbringung tatsächlich zu veranlassen ergibt sich daraus jedoch nicht (vgl. Cebulla & Janßen, 2005).

 1.6.9        Kooperation mit Angehörigen

Das familiäre Umfeld der Betreuten in das Betreuerhandeln zu integrieren kann eine wichtige Vorraussetzung für eine erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen Betreuer und Betreuten darstellen. Angehörige sollten deshalb beteiligt werden – sofern dadurch nicht das Wohl  der Betreuten gefährdet ist– da ein Fremdbetreuer von Angehörigen häufig als Einmischung erlebt wird. Die Kunst der Betreuungsarbeit besteht auch darin, die manchmal unvermeidlichen Konflikte zu lenken und auch auszuhalten (vgl. Ortseifen, 2003, S. 272 ff.). Wichtig ist eine Zusammenarbeit mit Angehörigen auch dann, wenn die Kommunikation mit der Betroffenen stark eingeschränkt ist. Zudem können sie auch wichtige biographische Hinweise geben, die für die Sichtweise der Betroffenen, nach der sich deren Wohl richtet, ausschlaggebend sein können. Zu beachten ist jedoch, dass Angehörige möglicherweise auch eigene Interessen verfolgen.

Die Tochter Frau Lehmanns konnte einiges aus deren Biographie erzählen.

Obwohl sie die Betreuung ihrer Mutter für sich ablehnte, wollte sie das Handeln des eingesetzten Betreuers kontrollieren. Dieses Problem konnte weitgehend gelöst werden, indem der Betreuer Herr Müller wichtige Angelegenheiten, mit Zustimmung Frau Lehmanns, auch mit der Tochter besprach.

 1.7         Zusammenfassung Betreuungsrecht

Mit der Einführung des Betreuungsrechts wurde das Gesetz über Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige 1992 abgelöst. Auf Antrag wird nun für Volljährige, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise zu besorgen und keine anderen Hilfen ausreichen, ein Betreuer bestellt. Damit soll verhindert werden, dass diese Menschen an den Rand der Gesellschaft geraten, weil sie z. B. Rechnungen nicht mehr bezahlen und sich verschulden. Dabei wird nur für die Bereiche, in denen die Hilfe erforderlich ist, eine Betreuerin eingesetzt (Erforderlichkeitsgrundsatz). Die Betreuung an sich hat keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit, die Betreute kann weiterhin rechtskräftig Handeln.

 

Der rechtliche Betreuer hat die Rolle des gesetzlichen Vertreters in den eingerichteten Aufgabenkreisen. Sein Handeln orientiert sich an den Wünschen und dem Wohl des Betroffenen. Der Wille des Betroffenen ist vorrangig zu berücksichtigen. Nur wenn sich der Betroffene mit seinen Wünschen schadet, muss der Betreuer entgegen dem Willen zum Wohl des Betroffenen handeln.

 

Für einige tief greifende Einschnitte in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen (z. B. die Unterbringung oder Wohnungsauflösung) muss der Betreuer zuvor die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einholen.

 

Verfahrensvorschriften im FGG sichern, dass nicht willkürlich Betreuungen eingerichtet werden können. So muss vor der Einrichtung einer Betreuung z. B. das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden und eine persönliche Anhörung es Betroffenen erfolgen.

 

Die Betreuung ist als Unterstützung gedacht, wenn andere Hilfsmöglichkeiten z. B. der Sozialen Arbeit nicht mehr ausreichen.

 

Was kann Soziale Arbeit im Bereich rechtlicher Betreuung leisten? Welche Methoden stehen Sozialarbeiterinnen als Berufsbetreuerin zur Verfügung?

(c) Copyright 2006