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Gewusst wie man Quellen verarbeitet?

Wie muss ich Zitate kennzeichnen? Wie gebe ich die Quellen nachvollziehbear wieder? Was muss ich hinsichtlich des Urheberrechts beachten?

Plagiaty“ nach dem Verfahren „Copy and Paste“

 

Plagiate breiten sich sintflutartig aus besonders im Internet. Copy und Paste wird zum allgemeinen Standardverfahren -  nicht nur junger Menschen -  zum Anfertigen von Texten. Dabei werden Texte ohne Quellenangabe wörtlich oder auch nur indirekt übernommen und als der eigene Text ausgegeben. Häufig werden diese Texte dann wiederum von anderen übernommen – ohne Kennzeichnung – und immer weiter verfälscht. Doch dieses Verfahren ist nicht nur unwissenschaftlich, sondern die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke - jeder Urheber genießt diesen Schutz (§ 120 Urheberrechtsgesetz) – kann sogar mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 108a UrHG) geahndet werden. Abgesehen davon, dass ein Eintrag im Führungszeugnis nicht unbedingt die Karriere fördert, werden Quellen und Urheber undurchsichtig. Der Ursprung ist nicht mehr nachzufollziehen.

Stellen Sie sich außerdem vor, Sie lesen einen wirklich guten Text und wollen diesen für eine öffentliche Vorführung verwenden. Nun handelt es sich jedoch – was Sie nicht wissen – um ein Plagiat. Derjenige, der den Text veröffentlicht hat ist damit gar nicht der Urheber des Textes. Woher sollen Sie sich nun die Genehmigung für die Vorführung einholen? Sie kennen schließlich den Urheber nicht…

Das hört sich nun alles furchtbar kompliziert und rechtlich an. Wenn Sie einige Grundsätze beachten, die ich hier aufzeige, stehen Sie auf der sicheren Seite. Die ganze Sache ist längst nicht so tricky wie sie sich anhört.

Bedenken Sie auch: Durch Zitate wird ihr Text – sofern sie diese kennzeichnen und geeignete auswählen – nachvollziehbar, glaubwürdig und damit wissenschaftlich!


Tipps zum korrekten Zitieren:

Für diejenigen, die keine Zeit und Lust haben, sich mit dem Urheberrecht auseinanderzusetzen, hier einige Tipps zum Zitieren und Vorschläge zum Kenntlichmachen von Quellen (Quellenangabe). Diese Vorschläge zeigen die wissenschaftlich korrekte Zitierweise. Einzelne Varianten sind ebenfalls zulässig.

Unterscheidung von Zitaten:

Wörtliche (direkte) Zitate: dies sind Textabschnitte eines anderen Werkes, die wörtlich für eine wissenschaftliche Arbeit verwendet werden. Diese müssen in Anführungszeichen gesetzt werden. Am Ende des Zitats wird der Autor/die Autorin, das Erscheinungsjahr und die Seite, der das Zitat entnommen wurde, genannt.

Vergleichende (indirekte) Zitate: damit ist die indirekte Wiedergabe (von Teilen) eines Werkes. Dies ist der Fall, wenn z. B. einzelne Abschnitte eines Buches zusammengefasst werden oder einzelne Gedanken, Ideen, Theorien eines/einer anderen Autoren/Autorin sinngemäß wiedergegeben werden. Dies gilt auch, wenn die Ideen übergangslos in den eigenen Text eingearbeitet werden. Auch hier müssen Autor/in, Erscheinungsjahr und Seite angegeben werden mit einem Vergleiche (vgl.) davor. Diese Angabe kann in Klammern dahinter gesetzt werden oder als Fußnote.

In beiden Fällen (wörtliches und vergleichendes Zitat) muss an das Ende der Arbeit ein Quellen-/Literaturverzeichnis gefügt werden.

Hier ein Vorschlag zur Quellenangabe: Nachname, Vorname (Erscheinungsjahr): Titel. Untertitel. Band. Erscheinungsort,  Verlag.

Bei Internetquellen wird hinter den Ort noch die genaue URL eingefügt und das Datum des Zugriffs genannt.

Wie gesagt handelt es sich hierbei um einen Vorschlag zur Literaturangabe. Das A und O von Quellenangaben bildet dabei die Eindeutigkeit (das Werk muss eindeutig identifizierbar sein) und die Einheitlichkeit (d. h. es sollte einheitlich, in der gleichen Reihenfolge angegeben werden). Zur besseren Übersicht empfiehlt es sich, das Literaturverzeichnis alphabetisch anzuordnen.

Weiterführende Literatur zum Zitieren und wissenschaftlichen Arbeiten: 

Boehncke, Heiner (2000): Schreiben im Studium. Vom Referat bis zur Examsarbeit. Niedernhausen/Ts., Falken Verlag.

Grunwald, Klaus & Spitta, Johannes (2004): Wissenschaftliches Arbeiten. Grundlagen zu Herangehensweisen, Darstellungsformen und Regeln. Sonderausgabe. Eschborn, bei Frankfurt/Main, Verlag Dietmar Klotz GmbH.

 

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Nicht wenige Menschen, die das Internet nutzen, sind nicht oder unzureichend informiert ob und in welcher Weise Materialien aus dem Internet verwendet werden dürfen. Deshalb habe ich hier einige wichtige Paragraphen aus dem Urheberrecht zusammengefasst, die natürlich auch für geistiges Eigentum, wie es sich im WWW findet (z. B. auf meiner Homepage) findet gilt. Das vollständige Gesetz ist hier zu finden:

Quelle: Bundesministerium der Justiz (Juris): Urheberrechtsgesetz. Nicht amtliche Fassung. Geltung ab 17.09.1965, zuletzt geändert am 10.09.2003. URL: http://bundesrecht.juris.de/urhg/BJNR012730965.html. Datum Zugriff: 30.05.06.

Einige Abschnitte habe ich gekürzt, zusammengefasst oder vollständig ausgelassen. Trotz sorgfältiger Recherchen übernehme ich für die Richtigkeit keine Haftung.


§ 1 Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes

 

§ 7 Urheber ist der Schöpfer des Werkes

 

§ 11 Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes

 

§ 12

(1)   Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.

 

§ 15

Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher und unkörperlicher Form zu verwenden oder wider zugeben (Abs. 1 u. 2) , es umfasst insbesondere daVervieltigungsrechtdas Verbreitungsrechtdas Ausstellungsrechtdas Vortrags-, Aufführungs- und VorführungsrechtRecht der öffentlichen Zugänglichmachungdas Senderechtdas Recht der Wiedergabe durch Bild- oder TonträgerRecht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung

(3)Öffentlich ist die Wiedergabe dann, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet oder zugänglich macht durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

 

§ 23 Bearbeitung und Umgestaltung

Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.

 

§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten

Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen.

 

§ 32 Angemessene Vergütung

(1) Der Urheger hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis der Werknutzung Anspruch auf vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart.

 

§ 51 Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfangeinzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk aufgeführt werden, einzelne Stellen eines erschienen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik aufgeführt werden.

 

 

§ 63 Quellenangabe

(1)   Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1 (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit), der §§ 45a (Behinderte Menschen, Schulfunksendungen, Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch) bis 48 (Öffentliche Reden) , 50 (Berichterstattung über Tagesereignisse), 51 (ZITATE) , 58 (Werke in Ausstellungen öffentlichem Verkauf und öffentlich zugänglichen Einrichtungen)  und 59 (Werke an öffentlichen Plätzen) vervielfältigt wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. Das gleich gilt in den Fällen des § 53 Abs. 2 Nr 1 und Abs. 3 Nr. 1 für die Vervielfältigung eines Datenbankenwerks. Bei der Vervielfältigung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist, und außerdem kenntlich zu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen worden sind. Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung Befugten anderweit bekannt ist.

(2)   Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die öffentliche Wiedergabe eines Werkes zulässig ist, ist die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert. In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach §§ 46, 48, 51 und 52a ist die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets anzugeben, es sei denn, dass dies nicht möglich ist

(3)   Wird ein Artikel aus einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt nach § 49 Abs. 2 in einer anderen Zeitung oder in einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funkt gesendet, so ist stets außer dem Urheber, der in der benutzten Quelle bezeichnet ist, auch die Zeitung oder das Informationsblatt anzugeben, woraus der Artikel entnommen ist. Ist dort eine andere Zeitung oder ein anderes Informationsblatt als Quelle angeführt, so ist diese Zeitung oder dieses Informationsblatt anzugeben. …

 

§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

(1)   Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft

(2)   Der Versuch ist strafbar

 

§ 120 Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten

(1)   Deutsche Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind. Ist ein Werk von Miturhebern (§ 8) geschaffen, so genügt es, wenn ein Miturheber deutscher Staatsangehöriger ist. 


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