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Vorbemerkung:

Diese Seite soll einen kurzen Überblick über die rechtliche Betreuung und die Aufgaben von gesetzlichen Betreuern geben. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann ich für die Richtigkeit der Angaben keinerlei Haftung übernehmen. Zudem befindet sich diese Seite zur Zeit noch im Aufbau und ist deshalb noch nicht vollständig.

Diese Seite soll einen kurzen Überblick über die rechtliche Betreuung und die Aufgaben von gesetzlichen Betreuern geben. 

Rechtliche Betreuung: Was ist das?

n Eine rechtliche Betreuung wird für volljährige Menschen eingerichtet, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten (teilweise) zu erledigen. Damit diese Menschen nicht an den Rand der Gesellschaft gedrängt werden, wird für sie eine rechtliche Betreuung eingerichtet. An erster Stelle stehen dabei immer Wohl und Wille des Betroffenen, Interessen Dritter spielen keine Rolle! Auch bei einer Betreuung ist der Betroffene (betreute Mensch) weiterhin voll geschäftsfähig und kann eigenverantwortlich handeln. Aufgaben des Betreuers ist in diesem Sinne nicht die soziale und pflegerische Maßnahmen, sondern die gesetzliche Vertretung und beispielsweise - sofern dies notwendig ist - die Organisation von Pflege und anderen Maßnahmen.

Antrag/Anregung:

Ein Antrag zur Einrichtung einer Betreuung kann nur vom Betroffenen selbst erfolgen oder von Amtswegen

Anregen kann eine Betreuung jeder (Angehörige, Nachbarn, Vermieter, Heim etc)

 

Einrichtung der Betreuung

Vorraussetzungen in § 1896 Abs. 1 BGB, die alle erfüllt sein müssenVolljährigkeit (das Gesetz gilt also nur für Personen über 18 Jahren)geistige Krankheit, körperliche, geistige oder seelische BehinderungBetroffener kann Angelegenheiten aufgrund der Krankheit/Behinderung nicht selbst besorgenein Betreuer kann nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, für die eine Betreuung erforderlich ist (§1896 Abs. 2 BGB)

 
Nachrangigkeitsprinzip § 1896 Abs. 2 BGB

Betreuung wird nur eingerichtet, wenn private Hilfen (z. B. Angehörige) und öffentliche Hilfen (z. B. Pflegedienst) nicht ausreichen

Gleiches gilt für den Fall, dass der Betroffene eine Vorsorgevollmacht verfasst ist, oder noch in der Lage ist, eine Vollmacht zu erteilen

 
Postkontrolle  § 1896 Abs. 4



Der Betreuer darf nur die Post entgegennehmen und öffnen, wenn dies im Beschluss ausdrücklich erwähnt ist

 
Die Auswahl des Betreuers ist in den Paragraphen 1897 bis 1900 BGB geregelt

1897 Abs. 1 BGB: Es soll eine natürliche Person bestellt werden, die zum führen der Betreuung geeignet

1897 BGB: ein Mitarbeiter der Einrichtung, in der der Betroffene untergebracht wird oder zu der er in einem Abhängigkeitsverhältnis steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden

§ 1897 Abs. 4 BGB: dem Wunsch des Betroffenen ist zu entsprechen, sofern dies nicht seinem Wohl widerspricht

§ 1897 Abs. 6 BGB: ein Berufsbetreuer soll nur dann bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht

 

Kann der Volljährige durch eine oder mehrere Personen nicht ausreichend betreut werden, so bestellt das Gericht einen anerkannten Betreuungsverein zum Betreuer (§ 1900, Abs. 1 BGB)

 

Kann der Volljährige auch durch einen anerkannten Betreuungsverein nicht hinreichend betreut werden, so bestellt das Gericht die zuständige Behörde zum Betreuer (§ 1900, Abs. 4 BGB)

 
Übernahmepflicht:

Der vom Vormundschaftsgericht ausgewählte ist zwar verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen (§ 1898 Abs. 1 BGB), wird aber nur bestellt, sofern er sich bereit erklärt, die Betreuung auch zu übernehmen (§ 1898 Abs. 2 BGB). D. h. niemand wird gegen seinen Willen zum Betreuer bestellt. 

 

Führen einer Betreuung

§ 1902 Vertretung des Betreuten: In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich. Er ist der vom Vormundschaftsgericht beauftragte gesetzliche Vertreter und kann rechtskräftig handeln. Da die Betreuung jedoch keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit (§104 BGB) des Betroffenen hat, kann dieser weiterhin voll rechtskräftig handeln. Damit es nicht zu gegensätzlichen Handlungen kommt, ist die Besprechungspflicht (siehe Wohl/Wille) einzuhalten.

Die Betreuung hat keinen Einfluss auf: Die schon erwähnte Geschäftsfähigkeit; diese liegt dann vor, wenn sich eine erwachsene Person in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, der die freie Willensbestimmung ausschließtSchuldfähigkeit (§20, 21 StGB)Ehefähigkeit/EhegesetzAdoptionsverfahrenErbverträgeTestierfähigkeitWahlrecht (Ausnahme: alle Aufgabenkreise)Ausübung elterlicher SorgeAngelegenheiten des religiösen Bekenntnisses (z. B. Kirchenaustritt)

 
Die Betreuung umfasst dabei alle Aufgabenbereiche, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten zu Besorgen (§1901 Abs. 1 BGB)

 
Wohl/Wille

Der Betreuer soll die Angelegenheiten des Betreuten so besorgen, wie es dessen Wohl entspricht (§ 1901, Abs. 2 BGB). Dies beinhaltet die Entfaltung des Betroffenen und sein Leben nach seinen eigenen Wünschen zu gestalten. Belange Dritter sind dabei zweitrangig. Der Betreuer hat sich beim Wohl nicht an dem objektiv Richtigen zu orientieren, sondern an dem Wohl aus Sicht des Betroffenen. Nicht die gesellschaftliche Norm ist hier also relevant, sondern die Sichtweise des Betreuten

Weiter soll sich der Betreuer an den Wünschen des Betroffenen orientieren (Willensvorrang), soweit dies nicht seinem Wohl widerspricht und dem Betreuer zuzumuten ist (§1901, Abs. 3 BGB). Unzumutbar wäre z. B. eine strafbare Handlung. Die Wünsche sind im Innenverhältnis zwischen Betreuten und Betreuer im Gespräch festzustellen.

Die Grenzen findet die Regelung dort, wo durch die Realisierung der Wünsche das Wohl des Betroffenen gefährdet ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn es zu einer Schädigung im gesundheitlichen oder finanziellen Bereich kommt (Eigenschädigungsverbot)

Wichtige Angelegenheiten hat der Betreuer mit dem Betreuten zu besprechen (§ 1901 Abs. 3 Besprechungspflicht). Dazu zählen fast immer weit reichende Vermögensangelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten, Fragen zur Gesundheit und ärztlichen Behandlung. Dies muss aber immer individuell geklärt werden.

 

Wichtig für den Betreuer ist es hier, Entscheidungen zu dokumentieren und diese am besten vom Betreuten unterschreiben zu lassen.

 

Einwilligungsvorbehalt § 1903 BGB

Zum Schutz des Betreuten (nicht Dritter!) vor größeren Schäden, kann ein Einwilligungsvorbehalt eingerichtet werden. Dieser kommt vor allem für den Bereich Vermögenssorge in Anbetracht.

Der Einwilligungsvorbehalt besagt, dass der Betroffene für Willenserklärungen im Geltungsbereich des Einwilligungsvorbehalts in der Regel der Einwilligung des Betroffenen bedarf:

Das Rechtsgeschäft des Betreuten ist schwebend unwirksam bis der Betreuer davon erfährt.

Stimmt dieser zu, so ist das Geschäft rechtskräftig

Lehnt der Betreuer das Geschäft ab, ist es nichtig, es ist rechtlich nie geschehen

Ausgenommen von dem Einwilligungsvorbehalt sind Rechtsgeschäfte, die für den Betreuten lediglich einen Vorteil bedeuten (z. B. Schenkungen, die nicht mit Kosten verbunden sind) oder im Rahmen der geringfügigen täglichen Geschäfte erledigt werden (z. B. Kauf eines Brötchens beim Bäcker). 

 Aufgabenkreise

Die Aufgabenkreise richten sich nach der Notwendigkeit (Erforderlichkeitsgrundsatz)

Fallen die Vorraussetzungen für einen Teil der Aufgaben weg, so ist der Aufgabenkreis einzuschränken (§ 1903d Abs. 1 BGB)

 
Zu den klassischen Aufgabenkreisen zählen Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht und Gesundheitssorge. 

 
Vermögenssorge:

Diese ist nicht automatisch Bestandteil einer Betreuung. Sie ist ein übergeordneter Begriff und umfasst die Regelung aller finanziellen Angelegenheiten. Dazu zählen u. a.: Geltendmachung von Einkommensansprüchen, Sicherung des Lebensunterhalts, Geldeinteilung, Verwaltung von Vermögen, Immobilien usw., Regulierung von Schulden, Regelung der laufenden Kosten. Da sich der Aufgabenkreis jedoch nach der Notwendigkeit bestimmt, kann sich die Vermögenssorge auch auf einen Teilbereich beschränken (z. B. Regulierung der Schulden). Auch hier richtet sich die Tätigkeit des Betreuers nach dem Grad der Unfähigkeit des Betroffenen. Sie soll so ausgeführt werden, dass die Fähigkeiten des Betreuten bestmöglich genutzt und gefördert werden.

 

Zu den Aufgaben im Bereich der Vermögenssorge gehören:

Das Ermitteln der finanziellen Situation. Hier ist es hilfreich, sich zu Beginn der Betreuung die Kontoauszüge anzuschauen

 - Sicherung des Einkommens

 - Geldeinteilung und Regulierung der laufenden Kosten (Miete, Telefon, Versicherung, Lebensmittel, Schuldentilgung)

 - Erstellen eines Vermögensverzeichnisses (§ 1802) zu Beginn der Betreuung

 - Rechnungslegung einmal jährlich (§§ 1840, 1841 BGB)

Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte:

Zum Schutz des Betreuten bedürfen einige Maßnahmen der gerichtlichen Genehmigung. Dies ist unter anderem der Fall bei Schenkungen, Beginn/Auflösung eines Erwerbsgeschäftes, Verfügung über eine Erbschaft, Grundstücks- und Schiffsgeschäften, Pachtverträgen

 
Gesundheitssorge

Wird eingerichtet, wenn der Betroffene wegen einer Erkrankung oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, sich um seine gesundheitlichen Angelegenheiten zu kümmern.

Jede Maßnahme, die keine Notfallbehandlung ist, bedarf der Einwilligung des Betroffenen oder des gesetzlichen Vertreters (Betreuers). Einwilligungsfähig ist der Betroffene aber nur dann „wenn der Patient nach sachgerechter Aufklärung durch den Arzt in der Lage ist, das Für und Wider der vom Arzt vorgeschlagenen Behandlung und der Folgen dieser Behandlung im Großen und Ganzen selbst abzuwägen.“ (Seichter, 2006, S. 118). Fehlt dem Betroffenen diese differenzierte Urteilsfähigkeit, so ist er einwilligungsunfähig. 

Wenn dem Betreuer den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge übertragen bekommen hat, ist er auch gesetzlicher Vertreter des Betroffenen gegenüber dem Arzt. Damit fällt auch die Schweigepflicht des Arztes gegenüber dem Betreuten weg, auch bei Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen. 

 
Genehmigungspflicht für ärztliche Maßnahmen § 1904 BGB

„Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist“ (§ 1904, Abs. 1 BGB)

Genehmigungspflichtig sind also ärztliche Maßnahmen die

 - Konkret lebensbedrohlich sind

 - Die Gefahr einer länger dauernden, schweren gesundheitlichen Schädigung besteht

Welche Behandlungen und Eingriffe darunter zu fassen sind, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Hier empfiehlt es sich in jedem Fall, vor einem Eingriff das Gericht anzurufen und nach zu fragen.

Genehmigungspflichtige Behandlungen können sein:

Narkosen

Operationen

 

Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmungsrecht:

Häufig werden die Möglichkeiten, die der Betreuer mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, überbewertet. Mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung kann der Betreuer nicht tatsächlich bestimmen, wo sich der Betreute aufhält. Zwar ist der Betreuer berechtigt, den Aufenthalt zu bestimmen, hat aber keine Befugnis, Zwang anzuwenden. Der Betreuer ist lediglich in der Lage, Aufgaben, die mit dem Aufenthalt im Zusammenhang stehen, zu erledigen. Hier ist aber in der Regel eine Kombination mit Vermögenssorge (Mietvertrag) oder Gesundheitssorge notwendig.

 

Eine besondere Bedeutung hat die Auflösung der Wohnung, die in § 1907 unter einen besonderen Schutz gestellt wird. Zur Auflösung der Wohnung braucht der Betreuer auf jeden Fall die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

 

Unterbringung § 1906 BGB

Darf nach dem Betreuungsrecht immer nur zum Wohl des Betroffenen erfolgen, nicht bei Fremdgefährdung

 

Quellen: 

 Beck Texte im dtv (2005): Betreuungsrecht. 7. Aufl. München. 

 
Seichter, Jürgen (2010): Einführung in das Betreuungsrecht – Ein Leitfaden für Praktiker des Bereuungsrechts, Heilberufe und Angehörige von Betreuten. 4. Aufl. Berlin, Heidelberg u. a.

(c) Copyright 2006

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